Patientenverfügung

Seit dem 1. Juni 2006 ist das Patientenverfügungsgesetz in Kraft.

Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine Willenserklärung, mit der ein Patient im Voraus eine bestimmte medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.

Der Verfasser dieser Verfügung (Patient) sorgt damit für den Fall vor, dass er später (beispielsweise infolge einer Erkrankung, eines Unfalls, einer körperlichen oder geistigen Schwäche oder einer Medikation) nicht mehr zu einer aktuellen Entscheidung oder Äußerung seines Willens fähig sein sollte.

Eine Patientenverfügung ist ein höchstpersönliches Recht eines Menschen und darf daher nicht von einem Stellvertreter (auch nicht von einem Sachwalter) errichtet werden. Der Patient muss im Zeitpunkt der Verfassung seiner Willenserklärung über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Er muss also in der Lage sein, den Grund und die Bedeutung der von ihm abgelehnten Behandlung einzusehen. Er muss also hinsichtlich der Diagnose, der Behandlungsmöglichkeiten und ihrer Alternativen sowie ihrer Risiken und Chancen den Wert der von seiner Entscheidung umfassten Güter und Interessen erfassen und sein Verhalten danach ausrichten können.

Grundsätzlich muss zwischen einer verbindlichen Patientenverfügung und einer beachtlichen Patientenverfügung unterschieden werden.

Eine verbindlichen Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich und nur von einer Person, die voll einsichts- und urteilsfähig ist, errichtet werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Aufklärung durch einen Arzt umfassend erfolgt und diese entsprechend dokumentiert wird. Es müssen dabei alle medizinischen Behandlungen beschrieben werden, die vom Patient abgelehnt werden. Die formelle Errichtung der Patientenverfügung erfolgt letztendlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung (Patientenanwalt).Wichtig ist auch, dass die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs besteht und die Wirksamkeit einer Patientenverfügung auf maximal 5 Jahre begrenzt ist.

Eine Patientenverfügung ist für den behandelnden Arzt erst dann verbindlich, sofern sie juristisch einwandfrei abgeschlossen wurde, d.h. wenn die Patientenverfügung zusätzlich zur ärztlichen Aufklärung auch vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Patientenanwalt formell errichtet wurde.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat ein eigenes Patientenverfügungs-Register errichtet. Darin können Anwälte die Verfügung registrieren, sodass im Falle des Fehlens der Äußerungsfähigkeit des Patienten ein möglichst schnelles Auffinden der Verfügung durch die Krankenanstalt möglich ist.

Eine beachtliche Patientenverfügung erfüllt nicht alle Voraussetzungen der verbindlichen Patientenverfügung, etwa weil der Patient nicht ausreichend ärztlich aufgeklärt wurde oder die Verfügung nicht schriftlich vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Patientenvertreter errichtet wurde bzw. nach Ablauf der 5 Jahre nicht erneuert wurde. Bei der beachtlichen Patientenverfügung handelt es sich um eine Richtschnur für das Handeln des Arztes und soll in die Behandlungsentscheidung des Arztes einfließen. Je klarer die Maßnahmen in einer beachtlichen Patientenverfügung beschrieben sind, welche durch einen Patient ablehnt werden, desto mehr nähert sich die beachtliche Patientenverfügung der verbindlichen Patientenverfügung an und soll in diesem Fall vom Arzt eingehalten werden.

Der Patient kann die von ihm getroffene Verfügung jederzeit – formfrei – widerrufen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass er noch einsichts- und urteilsfähig ist. Der Widerruf kann nicht nur ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) sondern auch durch ein schlüssiges Verhalten wie die Vernichtung der Verfügung durch Zerreißen erfolgen.

Das neue Patientenverfügungsgesetz lässt die medizinische Notfallversorgung unberührt, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit von Patienten ernstlich gefährdet.